Crowdinvesting

Crowdinvesting ist eine Finanzierungsform, bei der sich zahlreiche Personen (Mikroinvestoren, Investoren, Anleger) mit typischerweise eher geringen Geldbeträgen über das Internet an zumeist jungen Unternehmen (Start-ups) beteiligen, in den meisten Fällen über stille Beteiligungen, Genussrechte oder partiarische Darlehen. Der Anreiz für den Mikroinvestor liegt darin, auf hohe Rendite zu hoffen. Das Risiko ist beim Crowdinvesting allerdings ebenfalls hoch. Wie bei jeder Kapitalbeteiligung kann der Mikroinvestor seinen Einsatz verlieren, wenn das Unternehmen nicht erfolgreich ist. Bisher gibt es in Deutschland keine umfassende gesetzliche Grundlage. Daher wird diese Art der Finanzierung als Teil des Grauen Kapitalmarktes bezeichnet[1]

Bei der stillen Beteiligung handelt es sich grundsätzlich nach der gesetzlichen Regelung um eine Fremdkapitalforderung und nicht um eine Beteiligung am Eigenkapital.[2] Eine Beteiligung am Eigenkapital liegt indessen vor, wenn der stille Gesellschafter auf Grundlage des Gesellschaftsvertrags dasselbe Verlust- und Insolvenzrisiko tragen soll wie ein Kommanditist.[3]

Genussrechte oder partiarische Darlehen bezeichnet man auch als Mezzanine-Kapital, es handelt sich um ein Kreditverhältnis, das mit einer Erfolgsbeteiligung gekoppelt ist. Der Einfluss des Mikroinvestors auf das Unternehmen ist dabei in einem Vertrag zwischen dem Mikroinvestor und dem Unternehmen geregelt.

Crowdinvesting wurde in Analogie zu Crowdsourcing, die freiwillige Leistungserbringung durch eine Gruppe, und Crowdfunding, die Finanzierung eines gemeinsamen Projektes, gebildet und ist eine Wortzusammensetzung aus den Wörtern „crowd“ (englisch für Menge, Ansammlung) und „investing“ (englisch für investieren).

Die Abwicklung des Crowdinvesting-Prozesses erfolgt entweder über ein Portal eines spezialisierten Anbieters oder in Eigenregie über die eigene Website des zu finanzierenden Unternehmens. Crowdinvesting-Angebote bestehen seit 2009. Die bisher über Crowdinvesting eingeworbenen Finanzierungsbeträge weisen inzwischen hohe Wachstumsraten auf.

  1. Crowdfunding: Aufsichtsrechtliche Pflichten und Verantwortung des Anlegers. Abgerufen am 14. August 2020.
  2. K. Schmidt, in: Müko-HGB, 3. Aufl. 2012, § 230 HGB, Rdnr. 170.
  3. K. Schmidt, in: Müko-HGB, 3. Aufl. 2012, § 230 HGB, Rdnr. 171.

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